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E-Mail-Werbung

 

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  E-Mail-Werbung und Newsletter
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Kein Werbemedium ist so effizient, wie die E-Mail-Werbung oder der Newsletterversand.
Laut einer ARD/ZDF Studie haben zwei Drittel aller Deutschen eine E-Mail-Adresse. Die E-Mail-Werbung und der Newsletterversand ist aufgrund dieser Zahlen ein einfaches und kostengünstiges Werbeinstrument.

   

Leider nahmen aber die „Belästigungen“ durch das Medium Internet stark zu und mit dem Versand von E-Mails und Newslettern unseriöser Versender, wurden und werden auch Viren, Würmer, Trojaner usw. „verteilt“. Außerdem werden die E-Mail-Nutzer von Informationen überflutet, die gar nicht gewünscht sind. Da eine E-Mail-Adresse auch ein personenbezogenes Datum ist, musste sich der Gesetzgeber mit diesem Thema auseinander setzen.

  

Vorschriften, die bei der E-Mail-Werbung oder beim Newsletterversand beachtet werden müssen, sind insbesondere:

  • das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • das Telemediengesetz (TMG)
  • das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 7 und § 3 UWG schützen alle Marktteilnehmer vor belästigender Werbung. Kennzeichnend für belästigende Werbung ist, dass der Empfänger die Werbung ohne oder gegen seinen Willen entgegennehmen muss. E-Mail-Werbung ist nach § 7 Absatz 2 UWG dann rechtswidrig, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Wenn die E-Mail-Adresse von einem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten wurde, lässt § 7 Absatz 3 eine Ausnahme zu. Im TMG und BDSG geht es darum, welche Daten erhoben werden dürfen – z.B. bei der Newsletteranmeldung – und welche Angaben ein Newsletter in jedem Fall beinhalten muss.

 

Mit den Datenschutznovellen I und II dürfen personenbezogene Daten nur mit Einverständnis der betroffenen Personen zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels weitergegeben werden. So erklären sich auch auf „seriösen“ Webseiten die „neuen Abfragetechniken“, vor allem bei einem Online-Vertragsabschluss. Hat man vor den Datenschutznovellen das Häkchen zur Genehmigung der Verwendung der Kontaktdaten für Eigenwerbung nicht gesetzt – im schlimmsten Falle entfernt – konnte man den Vertrag nicht abschließen - man hat ja schließlich die Möglichkeit  des Widerrufs.

  

Werbe-E-Mails sind zum Beispiel

  • per E-Mail übermitteltet Produkt- oder Dienstleistungsangebote
  • elektronische Newsletter, die über eigene oder fremde Neuigkeiten berichten
  • zur Kundenbindung übermittelte Grüße oder Wünsche

Werbliche E-Mails sollen den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern. Sie müssen immer als Werbe-E-Mails erkennbar sein und dürfen nicht als private E-Mail gekennzeichnet sein. Die Betreffzeile einer E-Mail darf nicht leer gelassen oder gelöscht werden. Zudem muss der Absender der Werbe-E-Mail klar erkennbar sein.

   

Konsequenzen

Rechtswidrig verschickte E-Mails stellen kein Kavaliersdelikt dar und können ernste rechtliche Konsequenzen oder Gegenmaßnahmen der Adressaten nach sich ziehen. Auch die Negativpropaganda für ein Unternehmen, eine Vereinigung o.ä. ist nicht zu unterschätzen.

Ein häufiger Fall für einen Verstoß ist die sog. Impressumpflicht. Da heißt, es fehlen notwendige Angaben über den Versender bzw. den Inhalt der E-Mail (Kennzeichnung Werbe-E-Mail).

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Keine E-Mail ohne Einverständnis
Werbung per E-Mail ist gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 3, 3 UWG als unzumutbare Belästigung zu sehen, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der Adressat muss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, dass der Absender E-Mail-Werbung an seine Adresse senden darf – dabei findet keine Unterscheidung zwischen privaten oder geschäftlichen Empfängern statt.

  

Ein stillschweigendes Einverständnis ist gegeben, wenn der Adressat Handlungen vorgenommen hat, die auf ein Einverständnis hinweisen. Eine stillschweigende Einwilligung kann z.B. vorliegen, wenn der Adressat im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung als Kontaktadresse auch seine E-Mail-Adresse angegeben hat.

   

Das alleinige Vorhandensein von gespeicherten E-Mail-Adressen reicht nicht aus, diese für werbliche E-Mails zu nutzen. Dies gilt auch für Adressen, die in der Vergangenheit gesammelt wurden. Da eine Einwilligung des Adressaten zum Erhalt von E-Mails der beste Weg zu einer eigenen und aktuellen Adressdatenbank ist, sollte diese, vielleicht mit einer Mailingaktion (Achtung: keine Werbe-E-Mail), eingeholt werden.

  

Laut BGH muss das werbende Unternehmen ein Einverständnis darlegen und gegebenfalls beweisen können.

  

Datenschutz
Für das Versenden von E-Mails müssen Daten des Adressaten elektronisch gespeichert werden, sodass der Datenschutz zu beachten ist. Die bloße E-Mail-Adresse ist grundsätzlich ein personenbezogenes Datum, da sie geeignet ist, einen Bezug zu dem Adressaten herzustellen.

Zudem muss gegenüber dem Adressaten jederzeit auf Verlangen Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten gegeben werden. Bei einem Löschungsbegehren sind diese Daten zu löschen.

  

Abmeldung
Empfänger von E-Mails müssen nach der Anmeldung sowie bei der E-Mail die Möglichkeit haben, sich einfach aus dem Verteiler wieder auszutragen. Die Abmeldemöglichkeit und das Prozedere muss in jedem Newsletter mitgeteilt werden. Sinnvoll ist es für den Versender, Kontaktdaten in einer Datenbank zu pflegen, ansonsten sollte der Wunsch des Empfängers an  alle Abteilungen weitergeleitet werden. Im Falle einer Abmeldung darf keine weitere E-Mail mehr verschickt werden.

  

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Version: 2012-04-24-01