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Kein Werbemedium ist so effizient, wie die E-Mail-Werbung oder der Newsletterversand.
Laut einer ARD/ZDF Studie haben zwei Drittel aller Deutschen eine E-Mail-Adresse. Die E-Mail-Werbung und der Newsletterversand ist aufgrund dieser Zahlen ein einfaches und kostengünstiges Werbeinstrument.
Leider nahmen aber die „Belästigungen“ durch das Medium Internet stark zu und mit dem Versand von E-Mails und Newslettern unseriöser Versender, wurden und werden auch Viren, Würmer, Trojaner usw. „verteilt“. Außerdem werden die E-Mail-Nutzer von Informationen überflutet, die gar nicht gewünscht sind. Da eine E-Mail-Adresse auch ein personenbezogenes Datum ist, musste sich der Gesetzgeber mit diesem Thema auseinander setzen.
Vorschriften, die bei der E-Mail-Werbung oder beim Newsletterversand beachtet werden müssen, sind insbesondere:
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
das Telemediengesetz (TMG)
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 7 und § 3 UWG schützen alle Marktteilnehmer vor belästigender Werbung. Kennzeichnend für belästigende Werbung ist, dass der Empfänger die Werbung ohne oder gegen seinen Willen entgegennehmen muss. E-Mail-Werbung ist nach § 7 Absatz 2 UWG dann rechtswidrig, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Wenn die E-Mail-Adresse von einem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten wurde, lässt § 7 Absatz 3 eine Ausnahme zu. Im TMG und BDSG geht es darum, welche Daten erhoben werden dürfen – z.B. bei der Newsletteranmeldung – und welche Angaben ein Newsletter in jedem Fall beinhalten muss.
Mit den Datenschutznovellen I und II dürfen personenbezogene Daten nur mit Einverständnis der betroffenen Personen zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels weitergegeben werden. So erklären sich auch auf „seriösen“ Webseiten die „neuen Abfragetechniken“, vor allem bei einem Online-Vertragsabschluss. Hat man vor den Datenschutznovellen das Häkchen zur Genehmigung der Verwendung der Kontaktdaten für Eigenwerbung nicht gesetzt – im schlimmsten Falle entfernt – konnte man den Vertrag nicht abschließen - man hat ja schließlich die Möglichkeit des Widerrufs.
Werbe-E-Mails sind zum Beispiel
per E-Mail übermitteltet Produkt- oder Dienstleistungsangebote
elektronische Newsletter, die über eigene oder fremde Neuigkeiten berichten
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zur Kundenbindung übermittelte Grüße oder Wünsche
Werbliche E-Mails sollen den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern. Sie müssen immer als Werbe-E-Mails erkennbar sein und dürfen nicht als private E-Mail gekennzeichnet sein. Die Betreffzeile einer E-Mail darf nicht leer gelassen oder gelöscht werden. Zudem muss der Absender der Werbe-E-Mail klar erkennbar sein.
Konsequenzen
Rechtswidrig verschickte E-Mails stellen kein Kavaliersdelikt dar und können ernste rechtliche Konsequenzen oder Gegenmaßnahmen der Adressaten nach sich ziehen. Auch die Negativpropaganda für ein Unternehmen, eine Vereinigung o.ä. ist nicht zu unterschätzen.