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Informationspflicht

 

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  Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
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Für Unternehmen wird das Thema „Datenschutz“ immer wichtiger, denn der sorgfältige Umgang mit dem Kunden und seinen Daten wird immer mehr zum Vorteil für die eigene Firma.

Mit den Neuregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes müssen Unternehmen nach § 42a BDSG  die Aufsichtsbehörden und die Öffentlichkeit bei Datenpannen informieren.
 

Besonders unangenehm wird es für Alle, die personenbezogene Daten verarbeiten, wenn Betroffene selbst oder „Finder“ eine Datenpanne ans Licht der Öffentlichkeit bringen bzw. die Aufsichtsbehörden informieren. Auf der Internetseite www.Projekt-Datenschutz.de pfeil_4 findet man eine lange Liste von Datenschutzvorfällen in Unternehmen, Organisationen und Behörden. Neben „gewollten Veröffentlichungen“ von persönlichen Daten gibt es natürlich auch „Unfälle“.

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Der Imageverlust eines Unternehmens bei einer derartigen Datenpanne ist kaum mehr aus der Welt zu schaffen. Der Vertrauensverlust der Kunden lässt sich in barer Münze messen und ein Datenskandal kann existenzgefährdende Ausmaße annehmen. Welcher Kunde hat es schon gerne, wenn seine Kontaktdaten, Kontodaten, Kreditkartennummern, Sparverträge, Krankheitsgeschichten – die Liste ist lang – in die falschen Hände geraten? Aufgrund solcher Auffälligkeiten wechselt man doch lieber seinen Anbieter um dieser Gefahr zu entgehen. Was den materiellen Schaden für ein Unternehmen betrifft, darf man auch Bußgelder und Schadensersatzforderungen nicht vergessen.

   

Und hier kommt dann die Haftung eines Geschäftsführers ins Spiel. Als Grundsatz gilt: Der Geschäftsführer hat bei der Erfüllung seiner Pflichten „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“. Beachtet er diese Sorgfaltspflicht nicht, und entsteht dem Unternehmen ein Schaden, haftet der Geschäftsführer für Diesen persönlich.

  

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Version: 2012-04-24-01